Sanktionen

Betroffene Strafbestände

Verstöße gegen das Gesetz vom 16. Mai 2023 können zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen zwischen 1 500 EUR und 250 000 EUR gegen natürliche und juristische Personen führen, die

  • eine Ausschreibung behindern oder zu behindern versuchen; 
  • sich weigern, die in Absatz 2 genannten Auskünfte zu erteilen, oder unvollständige oder unrichtige Auskünfte erteilen;
  • die Vertraulichkeit beeinträchtigen, die den Hinweisgebern zusteht; 
  • sich weigern, die festgestellten Verstöße zu beheben;
  • es versäumen, interne Meldekanäle einzurichten.

Das Höchstmaß der Geldbuße kann verdoppelt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der letzten bestandskräftig gewordenen Sanktion ein Wiederholungsfall vorliegt.

Versäumnisse beim Einrichten interner Meldekanäle

Im Rahmen seiner Aufgaben unterrichtet das Amt die zuständigen Behörden, wenn es Informationen über mögliche Mängel bei der Einrichtung interner Meldekanäle sammelt.

 

Sanktionsbefugnis der zuständigen Behörden

Unbeschadet besonderer Bestimmungen können die folgenden zuständigen Behörden eine Geldbuße gegen natürliche und juristische Personen verhängen:

  • Die Aufsichtskommission für den Finanzsektor
  • Das Versicherungskommissariat
  • Die Registrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung
  • Die Nationale Datenschutzkommission
  • Die Rechtsanwaltskammer Luxemburg
  • Die Rechtsanwaltskammer Diekirch
  • Die Notarkammer
  • Die Ärtzekammer (Collège médical)
  • Die Kammer der Architekten und beratenden Ingenieure
  • Die Wirtschaftsprüferkammer
  • Das Institut für Wirtschaftsprüfer
  • Die Steuerverwaltung

Sanktionsverfahren des Amtes

Fällt die Ausschreibung in die Zuständigkeit einer der folgenden zuständigen Behörden, so teilen diese dies nach Prüfung dem Meldeamt für Hinweisergeber mit, das gegen natürliche und juristische Personen eine Geldbuße verhängen kann:

  • Die Wettbewerbsbehörde
  • Arbeits- und Bergbauinspektion 
  • Zentrum für Gleichbehandlung
  • Der Bürgerbeauftragte im Rahmen seiner Aufgabe der externen Kontrolle der Orte, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen wurde 
  • Der Ombudsman fir Kanner a Jugendlecher
  • Luxemburgisches Institut für Regulierung 
  • Die Unabhängige Audiovisuelle Behörde Luxemburgs
  • Die Natur- und Forstverwaltung 
  • Die Verwaltung der Wasserwirtschaft
  • Die Luftfahrtverwaltung 
  • Nationale Dienststelle des Ombudsmanns für Verbraucherfragen

Rechtsmittel

Gegen die Verwaltungsentscheidungen kann eine Abänderungsklage (recours en réformation) erhoben werden, die innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzureichen ist.