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Was passiert, wenn Sie uns kontaktieren
Sich vertraulich an das Meldeamt wenden
Jede Person, die Informationen über
- die Verfahren für die Erstellung einer Meldung; oder
- die geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern
haben möchte, kann sich in französischer, luxemburgischer, deutscher oder englischer Sprache direkt an das Meldeamt für Hinweisgeber wenden, indem sie das MyGuichet-Formular verwendet oder eines der anderen unten aufgeführten Kommunikationsmittel nutzt. Jede Person kann dem Meldeamt Informationen über die etwaige Nichteinrichtung von Kanälen für interne Meldungen übermitteln. Alle Informationsanfrage oder Meldungen werden unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität des Anfragenden oder potenziellen Hinweisgebers behandelt.
Die vom OSIG eingerichtete Plattform für Meldung über MyGuichet garantiert die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Informationen. Nur befugte Mitarbeiter des Meldeamts haben Zugang dazu, wobei sie der Schweigepflicht unterliegen.
Sie können OSIG kontaktieren:
- über das MyGuichet-Formular (bevorzugt)
- per Telefon: (+352) 247 88 505
- per E-Mail: alerte[@]osig.lu
- per Post oder nach Vereinbarung
Das Meldeamt für Hinweisgeber ist bestrebt, Informationsanfragen und Ersuchen von Personen, die eine Meldung einreichen möchten (im Folgenden „potenzieller Hinweisgeber“), nach folgendem Verfahren zu bearbeiten:
Innerhalb von 7 Tagen nach Absenden der Anfrage teilen wir Ihnen schriftlich mit, dass wir Ihren Bericht erhalten haben, und geben Ihnen eine Aktenzeichen. Ausnahmen zur Empfangsbestätigung können insbesondere gelten, wenn:
- die Person sich weigert, die Empfangsbestätigung zu erhalten;
- die Identität der Person wahrscheinlich Dritten durch Senden der Empfangsbestätigung offenbart wird.
Rückmeldung: Die OSIG gibt potenziellen Hinweisgebern innerhalb von 3 Monaten eine Rückmeldung, in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von 6 Monaten.
Gründliche Prüfung: Jede an die OSIG übermittelte Meldung wird einer eingehenden Analyse unterzogen.
Wir prüfen ob sich Ihr Bericht auf einen Verstoß gegen nationales oder EU-Recht bezieht, auf Informationen bezieht, die in einem beruflichen Kontext erlangt worden sind, und können Sie gegebenfalls an die für die Sachlage zuständige Behörde verweisen. Das Meldeamt untersucht die Meldungen nicht selbst, dies ist eine Befugnis, die den zuständigen Behörden vorbehalten ist.
Wenn wir Ihnen nicht helfen können, erklären wir Ihnen, warum und geben Ihnen, wo möglich, die Kontaktdaten des Dienstes, der Ihnen helfen kann.
Vertraulichkeitsgarantien
1. Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers
Das Meldeamt verpflichtet sich, die Identität des potenziellen Hinweisgebers sowie der beteiligten Dritten zu schützen und behandelt jede Meldung unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Identität der Person, die einen Verstoß meldet, darf ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offengelegt werden. Eine Ausnahme gilt für Mitarbeiter des Meldeamtes, die für die Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Anfragen potenzieller Hinweisgeber zuständig sind. Diese Vertraulichkeit erstreckt sich ebenso auf sämtliche weitere Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität des potenziellen Hinweisgebers zulassen.
2. Ausnahmen
Die Identität des potenziellen Hinweisgebers und andere Informationen dürfen nur dann offengelegt werden, wenn dies nach dem geänderten Gesetz vom 8. Juni 2004 über die Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien oder nach anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies könnte, zum Beispiel, nötig sein, um die Rechte des Hinweisgebers während Ermittlungen oder Gerichtsverfahren zu schützen, insbesondere mit dem Ziel, seine Verteidigungsrechte zu wahren.
Das Meldeamt teilt der Person schriftlich mit, dass ihre Identität offengelegt wurde, und erläutert die Gründe für diese Offenlegung, es sei denn, diese Informationen würden die betreffenden Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gefährden.
3. Geschäftsgeheimnisse
Erhält das Meldeamt Informationen über Verstöße gegen Geschäftsgeheimnisse, so darf es diese nicht für andere als die für angemessene Folgemaßnahmen erforderlichen Zwecke verwenden oder offenlegen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die während der Interaktionen mit dem Meldeamt erfolgt, erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO).
Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung einer bestimmten Meldung offensichtlich nicht relevant sind, werden nicht erhoben. Werden sie versehentlich erhoben, sind sie unverzüglich zu löschen.