Wie kann man eine Meldung machen?

Wenn Sie einen Verstoß an Ihrem Arbeitsplatz feststellen, können Sie ihn auf drei verschiedene Arten als Hinweisgeber melden:

  • über den internen Kanal Ihres Arbeitgebers,
  • über einen externen Kanal oder
  • in Ausnahmefällen durch öffentliche Bekanntgabe der Tatsachen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Option auf Ihre Situation zutrifft, können Sie sich vorab an das Meldeamt für Hinweisgeber wenden. Wir können Sie durch die verfügbaren Verfahren begleiten und Ihnen helfen, die für Ihre Situation geeigneten Schritte zu bestimmen.

Sich vertraulich an das Meldeamt wenden

Jede Person, die Informationen über

  • die Verfahren für die Erstellung einer Meldung; oder
  • die geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern

haben möchte, kann sich in französischer, luxemburgischer, deutscher oder englischer Sprache direkt an das Meldeamt für Hinweisgeber wenden, indem sie das MyGuichet-Formular verwendet oder eines der anderen unten aufgeführten Kommunikationsmittel nutzt. Jede Person kann dem Meldeamt Informationen über die etwaige Nichteinrichtung von Kanälen für interne Meldungen übermitteln. Alle Informationsanfrage oder Meldungen werden unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität des Anfragenden oder potenziellen Hinweisgebers behandelt.

Die vom OSIG eingerichtete Plattform für Meldung über MyGuichet garantiert die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Informationen. Nur befugte Mitarbeiter des Meldeamts haben Zugang dazu, wobei sie der Schweigepflicht unterliegen.

Sie können OSIG kontaktieren:

Interner Meldekanal

Sie können einen Verstoß über den internen Meldekanal Ihres Unternehmens melden. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Arbeitgeber einen internen Meldekanal einrichten müssen und Ihnen diese Option daher möglicherweise nicht zur Verfügung steht.

Eine interne Meldung kann mündlich oder schriftlich, entweder telefonisch, per E-Mail oder über eine Online-Plattform, erstellt werden. Es wird empfohlen, zu überprüfen, welche Art von internem Kanal Ihr Arbeitgeber eingerichtet hat, und den Ratschlägen Ihres Unternehmens zu folgen, wie Sie eine Meldung einreichen können.

Wenn Ihre Organisation keinen internen Meldekanal hat oder Sie es vorziehen einen anderen Kanal zu nutzen, beispielsweise aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, haben Sie die Möglichkeit eine Meldung über einen externen Kanal oder in Ausnahmefällen durch eine öffentliche Bekanntgabe zu erstellen. 

Externer Meldekanal

Sie können einen Verstoß über einen externen Kanal melden, d.h. an eine der 23 zuständigen Behörden, die durch das Gesetz benannt wurden. Der am besten geeigneter externer Kanal hängt von Ihrer Branche und/oder der Art des Verstoßes ab, den Sie melden möchten.

Bitte konsultieren Sie die Liste der zuständigen Behörden oder kontaktieren Sie uns, wenn Sie sich nicht sicher sind, welche zuständige Behörde Ihre Meldung erhalten soll.

Es wird dringend empfohlen einen externen Meldekanal zu verwenden, wenn:

  • Ihr Arbeitgeber keinen internen Meldekanal hat oder dieser nicht ordnungsgemäß funktioniert;  
  • Sie bereits eine interne Meldung erstellt haben, diese jedoch nicht ordnungsgemäß weiterverfolgt wurde;
  • Sie Grund zu der Annahme haben, dass Sie mit Vergeltungsmaßnahmen konfrontiert sein könnten oder dass die externe Behörde besser in der Lage ist, wirksame Maßnahmen zu ergreifen. 

Sie haben das Recht eine anonyme Meldung über einen externen Kanal einzureichen.

Öffentliche Bekanntgabe

In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen Verstoß, von dem Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren haben, öffentlich bekannt machen, indem Sie ihn z. B. der Presse, in sozialen Netzwerken oder über eine Website mitteilen. Eine Person, die eine öffentliche Bekanntgabe macht, genießt den gesetzlich vorgesehenen Schutz, insoweit eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Person hat zunächst eine interne und externe Meldung vorgenommen oder direkt eine externe Meldung vorgenommen, aber es wurden innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine geeigneten Maßnahmen als Reaktion auf die Meldung ergriffen.
  • Die Person hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann, beispielsweise in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.
  • Die Person hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass, im Fall einer externen Meldung aufgrund der besonderen Umstände des Falles, das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen besteht oder die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass der Verstoß tatsächlich behoben wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Gefahr besteht, dass Beweise unterschlagen oder vernichtet werden, oder wenn die zuständige Behörde mit dem Urheber des Verstoßes in Absprache steht oder in den Verstoß verwickelt ist.

Wenn Sie eine öffentliche Bekanntmachung vornehmen, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen, laufen Sie Gefahr, nicht als Whistleblower im Sinne des Gesetzes vom 16. Mai 2023 geschützt zu sein.

Gesetzliche Verpflichtung Straftaten zu melden

Jede Person, abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, die Kenntnis von einem Verbrechen hat, das noch verhindert werden kann oder dessen Auswirkungen begrenzt werden können, oder wenn der Täter wahrscheinlich neue Verbrechen begehen wird, die verhindert werden können, ist verpflichtet, die Justiz- und Verwaltungsbehörden darüber zu informieren (siehe Artikel 140 des Strafgesetzbuchs).

Jede Person, die ein öffentliches Amt oder einen Dienst im öffentlichen Auftrag ausübt, unabhängig davon, ob sie nach öffentlichem oder privatem Recht beschäftigt ist, muss bei Kenntnis von Tatsachen, die ein Verbrechen oder Vergehen darstellen können, unverzüglich den Staatsanwalt informieren. Außerdem muss sie ihm alle relevanten Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen, auch wenn sie an ein Berufsgeheimnis oder eine andere Vertraulichkeitsregel gebunden ist (siehe Artikel 23 Absatz 2 der Strafprozessordnung).

Über diese Pflichten hinaus hat jede Person das Recht, bei den Justiz- oder Polizeibehörden Anzeige zu erstatten oder strafrechtlich relevante Sachverhalte zu melden.