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Wer kann eine Meldung machen?
Beruflicher Kontext
Das Gesetz gilt für alle Personen, die im privaten oder öffentlichen Sektor in Luxemburg tätig sind und Informationen über Verstöße in einem beruflichen Kontext (aktuelles, vergangenes oder zukünftiges Arbeitsverhältnis) erhalten haben, insbesondere:
- Arbeitnehmer (aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor);
- Selbständige;
- Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Gesellschaft, einschließlich nicht geschäftsführende Mitglieder;
- bezahlte oder unbezahlte Freiwillige und Praktikanten,
- jede Person, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeitet;
- Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber.
Nichtberuflicher Kontext
Das Gesetz vom 16. Mai 2023 gilt nicht für Meldungen, die sich auf Informationen beziehen, die außerhalb des Rahmens eines Arbeitsverhältnisses erlangt wurden. Wenn Sie einen Verstoß feststellen, der sich nicht aus dem beruflichen Kontext ergibt, können Sie nicht in den Genuss des durch das Gesetz vom 16. Mai 2023 gewährten Schutzes kommen.
Grundsätzlich können Bürger in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben, ohne durch berufliche Geheimhaltungspflichten eingeschränkt zu sein. Darüber hinaus können Bürger je nach Situation die gesetzlich vorgesehenen Mechanismen nutzen, um bei öffentlichen Behörden oder Gerichten eine Beschwerde oder eine Klage einzureichen, oder eine Anzeige zu erstatten. In einigen Fällen kann auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutz von Hinweisgebern Anwendung finden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen identifizierte Verstoß in einen professionellen Kontext fällt, können Sie sich an das Meldeamt wenden, um weitere Informationen zu erhalten.